/// 3-G am Arbeitsplatz - Was Sie nun wissen müssen
Die neuen Arbeitsschutzregelungen, die in § 28b IfSG festgeschrieben sind, gelten nun. Dies bedeutet 3G-Nachweis am Arbeitsplatz sowie die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern - sofern möglich - die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Diese Regelungen sind voraussichtlich zunächst bis zum 19.03.2022 gültig:
1. Rechtliche Grundlagen
- Gem. § 28 Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsstätten nur betreten, wenn diese Personen geimpft, genesen, oder getestet sind. Außerdem müssen diese Personen einen Nachweis hierüber mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegen.
- Sollte ein solcher Nachweis nicht vorliegen, ist der Zugang zur Arbeitsstätte nicht gestattet, es sei denn, man nimmt das Angebot für einen Test, unmittelbar vor Arbeitsbeginn, oder eine Impfung wahr.
- Sollte kein Nachweis über 3-G vorliegen, so ist der Person der Zugang zur Arbeitsstätte zu verweigern (Ausnahme siehe oben). Die Person hat für diesen Tag keinen Anspruch auf ein Entgelt.
- Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von herkömmlicher Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im sog. "Homeoffice" zu erfüllen, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Arbeitnehmer hat das Angebot anzunehmen, soweit keine Gründe wiederum entgegenstehen.
2. Der 3-G-Nachweis, was zu beachten ist
Wie bereits erwähnt, müssen Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber beim Betreten der Arbeitsstätte über einen gültigen 3-G-Nachweis verfügen. Dieser muss auch überprüft werden.
a. "Corona-Tests"
Eine Möglichkeit des 3-G-Nachweises stellt der sog. "Corona-Test" dar. Hierbei gilt, dass ein normaler "kostenloser Bürgertest" bzw. "Antigentest" eine 24-stündige Gültigkeit aufweist, ein "PCR" bzw. "PoC-PCR" eine 48-stündige Gültigkeit. Der Nachweis, dass ein gültiger Test vorliegt, muss jeden Tag vor dem Betreten der Arbeitsstätte vom Arbeitgeber kontrolliert werden. Sollte kein gültiger Test vorliegen, ist dem Arbeitnehmer der Zutritt zu verwehren, es sei denn, der Arbeitnehmer nimmt das Angebot einer Testung unter betrieblicher Aufsicht direkt vor Arbeitsbeginn vor, oder er lässt eine Impfung durchführen. Die Kosten des Tests hat der Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern mehr als die bereits geltenden 2 Corona-Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Sollte der Arbeitnehmer einen Test vorlegen, der z.B. bereits 20 Stunden alt ist und somit während der Arbeitszeit abläuft, liegt trotzdem ein gültiger Test vor. Es gilt, dass die Gültigkeit des Testnachweises zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle vorliegen muss. Außerdem gilt die Zeit des Testens nicht als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss die Vorlage des gültigen Nachweises täglich notieren und die Daten unter Verschluss aufbewahren. Sollte ein positiver Test vorliegen, muss sich die Person umgehend in Isolation begeben und einen PCR-Nachtest vornehmen.
b. Impfung oder Genesenennachweis
Das Gleiche gilt auch für Geimpfte oder Genesene Personen. Diese müssen vor dem Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen. Hierbei ist selbstverständlich nur ein vollständiger Impfschutz ausreichend - sprich 2 Impfungen (außer Johnson&Johnson), die mindestens 14 Tage alt sind. Ein Genesenennachweis ist erst gültig, wenn die Erkrankung mindestens 30 Tage her ist, aber nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Ein Nachweis kann beim Arbeitgeber hinterlegt werden, damit dieser nicht jeden Tag vorgezeigt werden muss, allerdings gilt, dass Arbeitnehmer mit 2-G außerdem asymptomatisch sein müssen. Dies bedeutet, dass keine Anzeichen für eine Covid-Erkankung vorliegen dürfen, ansonsten gilt der Impf- oder Genesenennachweis nicht. Trotzdem muss der Arbeitnehmer den gültigen Nachweis jederzeit bei sich führen.
3. Was bedeutet "vor der Arbeitsstätte"?
Tatsächlich ist es so, dass laut Gesetz bereits der Zutritt zum Arbeitsplatz verwehrt werden muss, bevor ein gültiger 3-G-Nachweis vorgelegt wurde. Dies bedeutet im Zweifel, dass vor dem Arbeitsgebäude/Büro der Nachweis über 3-G vorgezeigt/überprüft werden muss.
Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn der Arbeitnehmer für eine Testung, die er direkt vor Arbeitsbeginn durchführt, die Räumlichkeiten betritt, oder er eine Impfung an sich durchführen lässt.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung der 3-G-Nachweise. Gleichwohl kann der Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen die Kontrolle auch an Beschäftigte oder Dritte delegieren.
4. Wer bezahlt die Tests?
Wie bereits erwähnt, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern Testungen zur Verfügung zu stellen. Diese muss der Arbeitnehmer im Zweifel selbst bezahlen.
Dennoch empfehlen wir den Arbeitgebern, zumindest teilweise, Tests zur Verfügung zu stellen, da es durchaus möglich erscheint, dass Arbeitnehmer nicht in der Lage sind, sich jeden Tag vor der Arbeit testen zu lassen. Dies verringert die Gefahr vorsätzlicher Krankmeldungen zur Vermeidung regelmäßiger Testungen und fördert mithin die Arbeitseffizienz.
5. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer keinen 3-G-Nachweis vorweist?
In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer der Zugang zur Arbeitsstätte zu verwehren. Ein Recht des Arbeitnehmers auf ein Entgelt entfällt für diesen Tag bzw. während des Arbeitsausfalls. Sollte dies mehrfach passieren, kann es zu ernsten arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen.
6. Kontrollpflichten für Arbeitgeber und betriebliche Mitbestimmung
Aus Sicht des Arbeitgebers ist es wichtig, dass unbedingt täglich wie zuvor beschrieben vor Betreten der Arbeitsstätte der 3-G-Nachweis kontrolliert wird. Hierfür sollten Listen erstellt werden, die dann unter Verschluss aufbewahrt werden. So können Sie im Zweifel nachweisen, dass jeden Tag überprüft wurde, sowie bei Arbeitnehmern, die die Maßnahme verweigern, dies protokolliert wird. Diese Daten müssen spätestens sechs Monate nach der Erhebung gelöscht werden.
Wichtig ist, dass es sich bei Gesundheitsdaten um hochsensible Daten handelt. Diese Daten sollten zunächst so aufgenommen werden, dass Dritte nichts über den Status anderer erfahren. Weiterhin sollten sie unter Verschluss gehalten werden, sodass nur wenige Personen darauf Zugriff haben. § 28 Abs. 3 S. 3 IfSG stellt klar, dass der Arbeitgeber lediglich personenbezogene Daten zum Impf-, Sero-, und Teststatus in Bezug auf die Covid-19-Erkrankung erfragen sowie verarbeiten darf, soweit dies zur Kontroll- und Dokumentationspflicht erforderlich ist.
Weiterhin sollte der Arbeitgeber den Vorgang des Nachweises mit dem Betriebsrat abstimmen. Dies ist zwar wahrscheinlich nicht zwingend notwendig, da es sich nicht um Arbeitsrecht, sondern um eine allgemeingültige Regelung zur Pandemiebekämpfung handelt, allerdings trägt die Abstimmung mit dem Betriebsrat zur allgemeinen Akzeptanz bei.
Allgemein gilt, dass soweit sich der Arbeitgeber "technischer Überwachungseinrichtungen" bedienen sollte, die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG des Betriebsrates erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber Regelungen schafft, die über die aktuellen gesetzlichen Regelungen hinaus gehen.
7. Das "Homeoffice"
Nunmehr besteht die Pflicht für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Ausübung im privaten häuslichen Umfeld zu gewähren, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die Pflicht zum Nachweis des 3-G entfällt bei der Nutzung des "Homeoffice".
Wichtig für den Arbeitgeber ist es, das Angebot sowie die Antwort des Arbeitnehmers zu dokumentieren, sodass ein Nachweis darüber geführt werden kann. Außerdem sollte dokumentiert werden, wieso bei einigen Mitarbeitern die Nutzung des "Homeoffice" nicht angeboten werden kann.
Weiterhin ist wichtig, dass aus dem Angebot zum "Homeoffice" keine weiteren Ansprüche für den Arbeitnehmer entstehen. So sollte der Arbeitgeber klarmachen, dass es sich lediglich um ein befristetes Angebot handelt, welches nach Beendigung der Regelungen wieder aufgehoben wird.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne.
Ihr SMK - Team