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Aktuell

/// Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine - Wie Sie helfen können


Stand 11.04.2022 / Der Krieg in der Ukraine, der nun seit mehr als einem Monat tobt und viele Menschen zur Flucht aus ihrem Heimatland zwingt, berührt auch sehr viele Menschen in Deutschland.

Mehr als 4,2 Millionen Menschen haben seit Kriegsbeginn laut Angaben des UN-Flüchtlingskommissariats das Land bereits verlassen. In Deutschland sind bisher ca. 300.000 Geflüchtete gemeldet. Die tatsächliche Zahl wird aber höher sein, so das Bundesministerium des Inneren. Viele Menschen in Deutschland fragen sich nun, wie sie helfen können. Wir versuchen eine Zusammenfassung der Möglichkeiten darzustellen und halten sie auf dem Laufenden.


1. Spenden


Die Menschen, die aus der Ukraine in Deutschland ankommen, sind zumeist nur mit dem Allernötigsten geflohen. Einen Großteil ihres Hab und Guts mussten sie in ihrer Heimat zurücklassen. Wenn Sie schnell helfen wollen, können Sie zum Beispiel mit Sach- oder Geldspenden beitragen.

In Halle (Saale) können sie zum Beispiel bei der Halleschen Tafel der Stadtmission Lebensmittel, Pflegeprodukte und Kleidung spenden (vielleicht auch ein altes Kuscheltier, was Sie nicht mehr brauchen, aber den geflohenen Kindern ein Lächeln ins Gesicht zaubert). Aber auch Möbel und Wohnungsausstattung kann gespendet werden.

Hier finden Sie einen Überblick über die Angebote:

Stadt Halle (Saale):
https://engagiert-in-halle.de/hilfe-fuer-menschen-aus-der-ukraine

Stadt Magdeburg:
https://www.freiwilligenagentur-magdeburg.de/hilfe-und-unterstuetzung-fuer-die-ukraine/

Hilfe für Menschen in der Ukraine:
https://www.tagesschau.de/spendenkonten/spendenkonten-133.html


2. Private Unterbringung von Geflüchteten


Weiterhin können sie auch Geflüchtete privat unterbringen. Dies ist grundsätzlich in Deutschland erlaubt. Anders als 2015 hat die Europäische Union mit der Aktivierung der sog. Massenzustromrichtlinie die Voraussetzungen hierfür geschaffen. Die Geflüchteten müssen nunmehr kein langwieriges Asylverfahren durchlaufen und dürfen folglich dort wohnen, wo sie wollen. Dies gilt im Übrigen auch für Menschen, die nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft innehaben aber aus der Ukraine geflohen sind, jedoch gibt es spezielle Vorschriften für unbegleitete Kinder (für Informationen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt).

Möchten Geflüchtete länger als drei Monate in Deutschland bleiben, sollten sich Geflüchtete jedoch anmelden und eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.


3. Varianten der Unterbringung und Kompensation


Falls Sie privat Geflüchtete unterbringen wollen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten hierzu.

Selbstverständlich können Sie Verwandte und Freunde ohne Weiteres bei Ihnen Zuhause aufnehmen. Allerdings sollte Ihnen bewusst sein, dass die Menschen aus der Ukraine oftmals traumatisiert sind. Die Caritas rät davon ab, Menschen in einer Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnung aufzunehmen, weil den Aufgenommenen ansonsten eine Möglichkeit zum Rückzug fehlt. Bis zu 8 Wochen können Sie Menschen ohne Mietvertrag bei sich aufnehmen, anschließend ist dringend zu raten einen Untermietvertrag zu schließen. Hierfür müssen Sie sich jedoch zunächst die Erlaubnis des Vermieters einholen.

Eine weitere Möglichkeit ist es, Mietverträge mit Geflüchteten abzuschließen. Sie können entweder einzelne Zimmer vermieten oder leerstehende Wohnungen. Hierbei werden die Mieter (bei der Beteiligung an den Nebenkosten oder der gesamten Miete) vom Staat unterstützt. Diese Unterstützung muss bei der Ausländerbehörde oder dem Sozialamt beantragt werden. Unabdingbar ist, dass die Geflüchteten hierfür in Deutschland registriert sind. Aufgrund des neuen Bund-Länder-Beschlusses vom 07.04.2022 können Geflüchtete ab dem 01.06. die Grundsicherung beantragen. Anschließend erfolgt der Zuschuss für Geflüchtete über die zuständigen Jobcenter.

Sollten Sie gesamte Wohnungen zur Vermietung anmelden, können Geflüchtete sich die Kosten bis zu einem gewissen Betrag ebenfalls vom Sozialamt bzw. der Ausländerbehörde erstatten lassen. Wenden Sie sich hierzu am besten an die zuständige Kommune, da die Ausführung unterschiedlich gehandhabt wird.

Für etwaige Schäden an der Mietsache, die während der Vermietung entstehen, haftet der Mieter. Allein deshalb ist es ratsam, einen Mietvertrag abzuschließen.


4. An wen wende ich mich, um Geflüchtete aufzunehmen?


Um Geflüchtete aufzunehmen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Die erste Möglichkeit ist, sich an die Stadt- oder Kreisverwaltung zu wenden. Werden Geflüchtete von den Behörden Ihrem Wohnort zugeteilt, ist die örtliche Kommune hierfür zuständig. Zumeist haben die Kommunen auf deren Website Möglichkeiten zur Anmeldung.

Exemplarisch finden sich Möglichkeiten in Magdeburg für die Abgabe von Hilfsangeboten unter:
https://freinet-online.de/forum/register_extern.php?assign_to_agid=1551&assign_to_group=6

Falls Sie keine Hinweise für Ihre Kommune über das Internet finden können, rufen Sie am besten die Kreisverwaltung an. Dort wird man Ihnen sicherlich mit näheren Informationen helfen können.

Ansonsten können Sie natürlich auch den privaten Kontakt zu Geflüchteten an Aufnahmestellen o.ä. suchen, allerdings empfiehlt „proasyl“ den Weg über die Kommunen zu gehen.
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/// Auf der Schwelle zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht - Ein Update


Nach starken Diskussionen bezüglich der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfplicht, die zum 16.03.2022 beginnt und zunächst bis zum 31.12.2022 gelten soll, möchten wir Ihnen aus gegebenem Anlass nun ein Update zur Verfügung stellen.


1. "Tätig werden"


Die juristische Diskussion darum, welche Pflichten Arbeitgeber denn nun im Rahmen des "Tätigwerdens" treffen, wird nun immer relevanter. Folgendes lässt sich hierzu sagen. Alle Personen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum (also z.B. nicht nur Pakete abliefern) in den besagten Einrichtungen arbeiten, müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, ob die Personen in Kontakt mit vulnerablen Personen treten oder nicht. Zwar erscheint eine Differenzierung sinnvoll, jedoch ist diese noch nicht kodifiziert, sodass wir Ihnen als betroffene Einrichtung dazu raten, tatsächlich von allen Personen die in Ihrem Hause tätig werden, einen Impf-, Genesenennachweis, oder ein medizinisches Attest vorlegen zu lassen.


2. Grundsätzliche Meldeverpflichtung bei Beschäftigung von Personen vor dem 15.03.2022


Für alle Personen, die bereits vor dem 15.03.2022 in einer der Einrichtungen tätig sind, gilt, dass diese bis zum Ablauf des 15.03.2022 einen Nachweis über das Vorliegen eines Impf- oder Genesenenstatus vorlegen müssen. Sollte dies nicht geschehen, muss die Einrichtungsleitung ab dem 16.03.2022 unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) die Personen an das zuständige Gesundheitsamt (oder die zuständige Behörde) melden. Gem. § 2 Nr. 16 IfSG müssen folgende Daten übermittelt werden:
  • Familienname
  • Vorname
  • Geschlecht
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltortes
  • (falls abweichend) Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
  • Telefonnummer (falls vorhanden)
  • E-Mail Adresse (falls vorhanden)
Sollte die Einrichtungsleitung dieser Meldepflicht nicht, oder zu spät nachkommen, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG.
Sollten der Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise aufkommen, so ist auch dies unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem zuständigen Gesundheitsamt (oder der zuständigen Behörde) zu melden.
Zweifel bestehen dann, wenn der Aussteller des Dokumentes unklar ist oder die inhaltliche Richtigkeit des Dokumentes angezweifelt werden kann.
Hierbei bleiben die zu übermittelnden Angaben die gleichen.


3. Grundsätzliche Meldeverpflichtung bei Beschäftigung von Personen nach dem 15.03.2022


Für alle Personen, die erst nach dem 15.03.2022 in den besagten Einrichtungen tätig werden sollen, ist es Pflicht, vor dem betrieblichen "Tätigwerden" einen Nachweis vorzulegen. Es reicht nicht aus, erst anschließend den Nachweis vorzulegen. Damit ist es ausgeschlossen, Personen ohne Impf-, Genesenennachweis oder medizinisches Attest anzustellen.
Sollten im Nachhinein Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit entstehen, gilt das oben gesagte.


4. Vorgehen bei ablaufender Gültigkeit von Nachweisen


Sollten Nachweise nach dem 16.03. ablaufen, hat die Person einen Monat Zeit, einen neuen Nachweis zu erbringen, sollte dies nicht geschehen, oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises entstehen, gilt obiges.


5. Empfehlungen zur Meldung


Wenn die Meldung durch die Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgt ist, entscheidet das Gesundheitsamt darüber, wie mit den Personen, die keinen Nachweis oder einen anzuzweifelnden Nachweis haben, zu verfahren ist.
Das Gesundheitsamt kann bei Personen, bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit bestehen eine ärztliche Untersuchung veranlassen und im Zweifel auch ein Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot aussprechen.
Bei Personen, die keinen Nachweis bis zum Ablauf des 15.03.2022 vorzeigen, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot und/oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Dies liegt jedoch im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamts.
Wahrscheinlich ist, dass das Gesundheitsamt dann unterscheidet, ob eine in der Einrichtung tätige Person Kontakt zu vulnerablen Personen hat oder nicht.
Sollten in Ihrer Einrichtung sehr viele Personen keinen Nachweis vorlegen und sie deshalb die Befürchtung haben, nach dem 16.03. den Betrieb nicht weiter aufrecht erhalten zu können, ist es ratsam, proaktiv auf das Gesundheitsamt zuzugehen und dies mitzuteilen. So kann in Absprache mit den Ämtern am effizientesten einer drohenden Unterversorgung vulnerabler Gruppen entgegengewirkt werden.


Wenn Sie noch weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne.
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/// Die Impfpflicht in der Pflege - Was Sie beachten müssen


Die für Pflege- und Gesundheitsberufe eingeführte Impfpflicht beginnt voraussichtlich am 16.03.2022. Wer dann keinen Impfnachweis oder Genesenenstatus nachweisen kann, dem droht der Ausspruch eines Berufsverbots bishin zur Kündigung. Nachfolgend erklären wir, wie Sie am besten mit der eingeführten Impfpflicht als Unternehmen umgehen sollten, und was diese konkret bedeutet.


1. Allgemeines


Mit der Einführung des § 20a IfSG führt Deutschland die Impfpflicht für alle ein, die in Pflege- und Gesundheitsberufen tätig sind.

Die folgenden Einrichtungen fallen unter die neuen Regelungen:
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Vorsorgeeinrichtungen, die mit den genannten vergleichbar sind
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen oder ähnliches durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Medizinische Behandlungszentren für geistige Behinderungen
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste in der gesetzlichen Krankenversicherung oder sozialen Pflegeversicherung
  • Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (oder vergleichbaren Einrichtungen) tätig sind
  • Einrichtungen die ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Bis zum 15.03.2022 müssen alle Personen, die in den oben genannten Einrichtungen tätig sind, einen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, dass die besagte Person sich nicht impfen lassen kann.

Sollten Personen diesen Nachweis nicht bis zum 15.03.2022 vorlegen können, dürfen diese gem. § 20a Abs. 3 S. 4, 5 IfSG ab dem 16.03.2022 nicht mehr in den genannten Einrichtungen beschäftigt werden. Weiterhin müssen diese Personen an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden.


2. Betroffene Personen


Das Gesetz spricht hier von allen Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind. Dies bedeutet, dass alle Personen, also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch freie Mitarbeiter, die Hausreinigung, Auszubildende, die Geschäftsführung und alle die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, in den Einrichtungen einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen müssen.


3. Folgen der Impfpflicht


Daraus ergibt sich, dass Ungeimpfte bzw. Ungenesene freigestellt werden müssen, da es sich um ein Berufsausübungsverbot handelt. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung ergibt sich für Arbeitnehmer nicht.

Weiterhin könnten Arbeitnehmer, die den vorgenannten Anforderungen nicht genügen, mit einer personenbedingten Kündigung rechnen. Diese ist jedoch laut BAG an eine gewisse Prüfungsreihenfolge gebunden.

So empfehlen wir, sich mit den Personen, die voraussichtlich die genannten Erfordernisse nicht erfüllen, zusammenzusetzen und in einem Gespräch zu klären, ob eine Impfbereitschaft vorliegt und ob sich die Personen zeitnah vollständig impfen lassen werden. Sollte dies der Fall sein, dürfte kein Kündigungsgrund vorliegen, da die erforderliche Voraussetzung, um in der Einrichtung zu arbeiten in Kürze erfolgt. So kann beispielsweise eine Impfung, die nach dem 15.03. zum vollständigen Impfstatus beiträgt, lediglich eine Freistellung bis zum benötigten Zeitpunkt begründen.


4. Dokumentations- und Meldepflicht


§ 20a IfSG regelt weiterhin, dass Personen der Leitung der Einrichtung bis zum Ablauf des 15.03.2022 einen Impf- bzw. Genesenenstatus vorzeigen müssen. Sollte dies nicht geschehen oder es erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgezeigten Dokumente geben, muss dies unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden. Daraus ergibt sich auch, dass eine Dokumentationspflicht für die Leiter der Einrichtungen besteht.

Wir empfehlen, im Rahmen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung, nur die nötigsten Daten zu erheben sowie diese Daten nur an den erforderlichen Personenkreis zu übermitteln.

Weitere Informationen zur rechtskonformen Datenspeicherung finden Sie in unserem Artikel zu 3-G am Arbeitsplatz.


Wenn Sie noch weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne.
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/// 3-G am Arbeitsplatz - Was Sie nun wissen müssen


Die neuen Arbeitsschutzregelungen, die in § 28b IfSG festgeschrieben sind, gelten nun. Dies bedeutet 3G-Nachweis am Arbeitsplatz sowie die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern - sofern möglich - die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Diese Regelungen sind voraussichtlich zunächst bis zum 19.03.2022 gültig:


1. Rechtliche Grundlagen


  • Gem. § 28 Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsstätten nur betreten, wenn diese Personen geimpft, genesen, oder getestet sind. Außerdem müssen diese Personen einen Nachweis hierüber mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegen.
  • Sollte ein solcher Nachweis nicht vorliegen, ist der Zugang zur Arbeitsstätte nicht gestattet, es sei denn, man nimmt das Angebot für einen Test, unmittelbar vor Arbeitsbeginn, oder eine Impfung wahr.
  • Sollte kein Nachweis über 3-G vorliegen, so ist der Person der Zugang zur Arbeitsstätte zu verweigern (Ausnahme siehe oben). Die Person hat für diesen Tag keinen Anspruch auf ein Entgelt.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von herkömmlicher Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im sog. "Homeoffice" zu erfüllen, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Arbeitnehmer hat das Angebot anzunehmen, soweit keine Gründe wiederum entgegenstehen.


2. Der 3-G-Nachweis, was zu beachten ist


Wie bereits erwähnt, müssen Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber beim Betreten der Arbeitsstätte über einen gültigen 3-G-Nachweis verfügen. Dieser muss auch überprüft werden.

a. "Corona-Tests"
Eine Möglichkeit des 3-G-Nachweises stellt der sog. "Corona-Test" dar. Hierbei gilt, dass ein normaler "kostenloser Bürgertest" bzw. "Antigentest" eine 24-stündige Gültigkeit aufweist, ein "PCR" bzw. "PoC-PCR" eine 48-stündige Gültigkeit. Der Nachweis, dass ein gültiger Test vorliegt, muss jeden Tag vor dem Betreten der Arbeitsstätte vom Arbeitgeber kontrolliert werden. Sollte kein gültiger Test vorliegen, ist dem Arbeitnehmer der Zutritt zu verwehren, es sei denn, der Arbeitnehmer nimmt das Angebot einer Testung unter betrieblicher Aufsicht direkt vor Arbeitsbeginn vor, oder er lässt eine Impfung durchführen. Die Kosten des Tests hat der Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern mehr als die bereits geltenden 2 Corona-Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Sollte der Arbeitnehmer einen Test vorlegen, der z.B. bereits 20 Stunden alt ist und somit während der Arbeitszeit abläuft, liegt trotzdem ein gültiger Test vor. Es gilt, dass die Gültigkeit des Testnachweises zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle vorliegen muss. Außerdem gilt die Zeit des Testens nicht als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss die Vorlage des gültigen Nachweises täglich notieren und die Daten unter Verschluss aufbewahren. Sollte ein positiver Test vorliegen, muss sich die Person umgehend in Isolation begeben und einen PCR-Nachtest vornehmen.

b. Impfung oder Genesenennachweis
Das Gleiche gilt auch für Geimpfte oder Genesene Personen. Diese müssen vor dem Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen. Hierbei ist selbstverständlich nur ein vollständiger Impfschutz ausreichend - sprich 2 Impfungen (außer Johnson&Johnson), die mindestens 14 Tage alt sind. Ein Genesenennachweis ist erst gültig, wenn die Erkrankung mindestens 30 Tage her ist, aber nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Ein Nachweis kann beim Arbeitgeber hinterlegt werden, damit dieser nicht jeden Tag vorgezeigt werden muss, allerdings gilt, dass Arbeitnehmer mit 2-G außerdem asymptomatisch sein müssen. Dies bedeutet, dass keine Anzeichen für eine Covid-Erkankung vorliegen dürfen, ansonsten gilt der Impf- oder Genesenennachweis nicht. Trotzdem muss der Arbeitnehmer den gültigen Nachweis jederzeit bei sich führen.


3. Was bedeutet "vor der Arbeitsstätte"?


Tatsächlich ist es so, dass laut Gesetz bereits der Zutritt zum Arbeitsplatz verwehrt werden muss, bevor ein gültiger 3-G-Nachweis vorgelegt wurde. Dies bedeutet im Zweifel, dass vor dem Arbeitsgebäude/Büro der Nachweis über 3-G vorgezeigt/überprüft werden muss.

Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn der Arbeitnehmer für eine Testung, die er direkt vor Arbeitsbeginn durchführt, die Räumlichkeiten betritt, oder er eine Impfung an sich durchführen lässt.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung der 3-G-Nachweise. Gleichwohl kann der Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen die Kontrolle auch an Beschäftigte oder Dritte delegieren.


4. Wer bezahlt die Tests?


Wie bereits erwähnt, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern Testungen zur Verfügung zu stellen. Diese muss der Arbeitnehmer im Zweifel selbst bezahlen.

Dennoch empfehlen wir den Arbeitgebern, zumindest teilweise, Tests zur Verfügung zu stellen, da es durchaus möglich erscheint, dass Arbeitnehmer nicht in der Lage sind, sich jeden Tag vor der Arbeit testen zu lassen. Dies verringert die Gefahr vorsätzlicher Krankmeldungen zur Vermeidung regelmäßiger Testungen und fördert mithin die Arbeitseffizienz.


5. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer keinen 3-G-Nachweis vorweist?


In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer der Zugang zur Arbeitsstätte zu verwehren. Ein Recht des Arbeitnehmers auf ein Entgelt entfällt für diesen Tag bzw. während des Arbeitsausfalls. Sollte dies mehrfach passieren, kann es zu ernsten arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen.


6. Kontrollpflichten für Arbeitgeber und betriebliche Mitbestimmung


Aus Sicht des Arbeitgebers ist es wichtig, dass unbedingt täglich wie zuvor beschrieben vor Betreten der Arbeitsstätte der 3-G-Nachweis kontrolliert wird. Hierfür sollten Listen erstellt werden, die dann unter Verschluss aufbewahrt werden. So können Sie im Zweifel nachweisen, dass jeden Tag überprüft wurde, sowie bei Arbeitnehmern, die die Maßnahme verweigern, dies protokolliert wird. Diese Daten müssen spätestens sechs Monate nach der Erhebung gelöscht werden.

Wichtig ist, dass es sich bei Gesundheitsdaten um hochsensible Daten handelt. Diese Daten sollten zunächst so aufgenommen werden, dass Dritte nichts über den Status anderer erfahren. Weiterhin sollten sie unter Verschluss gehalten werden, sodass nur wenige Personen darauf Zugriff haben. § 28 Abs. 3 S. 3 IfSG stellt klar, dass der Arbeitgeber lediglich personenbezogene Daten zum Impf-, Sero-, und Teststatus in Bezug auf die Covid-19-Erkrankung erfragen sowie verarbeiten darf, soweit dies zur Kontroll- und Dokumentationspflicht erforderlich ist.

Weiterhin sollte der Arbeitgeber den Vorgang des Nachweises mit dem Betriebsrat abstimmen. Dies ist zwar wahrscheinlich nicht zwingend notwendig, da es sich nicht um Arbeitsrecht, sondern um eine allgemeingültige Regelung zur Pandemiebekämpfung handelt, allerdings trägt die Abstimmung mit dem Betriebsrat zur allgemeinen Akzeptanz bei.

Allgemein gilt, dass soweit sich der Arbeitgeber "technischer Überwachungseinrichtungen" bedienen sollte, die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG des Betriebsrates erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber Regelungen schafft, die über die aktuellen gesetzlichen Regelungen hinaus gehen.


7. Das "Homeoffice"


Nunmehr besteht die Pflicht für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Ausübung im privaten häuslichen Umfeld zu gewähren, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die Pflicht zum Nachweis des 3-G entfällt bei der Nutzung des "Homeoffice".

Wichtig für den Arbeitgeber ist es, das Angebot sowie die Antwort des Arbeitnehmers zu dokumentieren, sodass ein Nachweis darüber geführt werden kann. Außerdem sollte dokumentiert werden, wieso bei einigen Mitarbeitern die Nutzung des "Homeoffice" nicht angeboten werden kann.

Weiterhin ist wichtig, dass aus dem Angebot zum "Homeoffice" keine weiteren Ansprüche für den Arbeitnehmer entstehen. So sollte der Arbeitgeber klarmachen, dass es sich lediglich um ein befristetes Angebot handelt, welches nach Beendigung der Regelungen wieder aufgehoben wird.


Wenn Sie noch weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne.
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/// Zensus 2022 - Alles was Sie wissen müssen


Alle zehn Jahre wird in Deutschland der sogenannte Zensus durchgeführt.

Hierbei werden wichtige Daten erfasst und analysiert. Nach dem letzten Zensus 2011, ist nun im Jahre 2022 ein erneuter Zensus angesetzt, um der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (Nr. 763/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 gerecht zu werden und die Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden zu erfassen, einschließlich der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik und von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen. Stichtag ist der 15.05.2022.

Im Zuge des Zensus 2022 wird auch gem. § 9 ZensG (Zensusgesetz) eine Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt. Insbesondere hierüber wollen wir berichten.

Hierbei sind gem. § 10 folgende Erhebungsmerkmale zu berücksichtigen:

Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften:
  • Gemeinde, PLZ, amtlicher Gemeindeschlüssel
  • Art des Gebäudes
  • Eigentumsverhältnisse
  • Gebäudetyp
  • Baujahr
  • Heizungsart und Energieträger
  • Zahl der Wohnungen

Für Wohnungen:
  • Art der Nutzung
  • Leerstandsgründe
  • Leerstandsdauer
  • Fläche der Wohnung
  • Zahl der Räume
  • Nettokaltmiete

Verpflichtet zur Datenerhebung und -übermittlung sind entweder die Verwalter oder alle Eigentümer. Hieraus folgt, dass der Verwalter die Eigentümer nach den Daten und der Erlaubnis zur Weitergabe fragt und diese Eigentümer dem Verwalter einen Auftrag erteilen müssen. Sollte jedoch nur ein Eigentümer in einem Haus dies ablehnen, sind alle Eigentümer einzeln zur Datenübermittlung verpflichtet. Ein wesentlicher Mehraufwand und eventuell erhöhte Kosten sind die Folge.

Ein Auftrag aller der Eigentümer einer WEG-Gemeinschaft ist jedoch zwingend. Denn ansonsten macht sich der Verwalter womöglich aufgrund eines Verstoßes gegen Bestimmungen zum Datenschutz haftbar. Wir raten dazu, ein Anschreiben an die Eigentümer aufzusetzen, in welchem der Zensus beschrieben wird und die dazugehörigen Erhebungsmerkmale erörtert werden.

Vor allem ist darauf aufmerksam zu machen, dass es eine generelle Auskunftspflicht aller Eigentümer gibt und es einer einheitlichen Beauftragung aller Eigentümer der WEG-Gemeinschaft bedarf. Weiterhin sollte der Hinweis auf die Informationsbeschaffungspflicht der Verwaltung bei einer Beauftragung durch die Eigentümer und die Mitwirkungspflicht dieser gegeben werden. Bei einer fehlenden einheitlichen Beauftragung der Verwalter ist wie bereits erklärt jeder Eigentümer selbst verpflichtet, die erforderlichen Daten weiterzuleiten. In diesem Falle ist der Verwalter nur dazu verpflichtet, die Eigentümerlisten weiterzuleiten.

Im Gegensatz zum Zensus 2011 wird bei diesem die Datenübermittlung vorrangig elektronisch erfolgen. Deswegen gibt es die Möglichkeit, über die Website "eSTATISTIK.core" die erforderlichen Daten anzugeben.


Bei weiteren Fragen helfen wir gern!
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/// Das Transparenzregister - Eintragungspflicht für Unternehmen ab dem 01.08.2021


Aus gegebenem Anlass wollen wir Sie nochmals über die aktuell geltenden Pflichtangaben im Rahmen des Transparenzregisters informieren.

Ab dem 01.08.2021 müssen alle natürlichen Personen eines Unternehmens, die gem. §§ 20, 21 GwG zu den transparenzverpflichteten Personen gehören, sich im Transparenzregister eintragen oder eintragen lassen. Welche Personen zur Transparenz verpflichtet sind, was genau ein Transparenzregister ist und was Sie bei der Eintragung beachten müssen, erklären wir Ihnen hier.

Das Transparenzregister ist ein Mitte 2017 eingeführtes Register, das Auskunft über die Eigentümer, sowie Gesellschafter und Miteigentümer eines Unternehmens geben sollen. Hierbei sollen vor allem mögliche Interessen und Firmenkonstrukte aufgezeigt werden, die zur Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder zur Verschleierung von illegalen Eigentumswerten geeignet sind.

Das Finanztransinformationsgesetz (TraFinG Gw) wandelt nun dieses fakultative Register in ein Vollregister um, welches verpflichtend für Unternehmen wird. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Einzelunternehmer. Die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten sind gem. § 20 GwG:
  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG) AGs, SEs, und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen sich bis zum 31.03.2022 eingetragen haben.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen sich bis zum 31.06.2022 eingetragen haben.

Die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten sind gem. § 21 GwG:
  • Sog. Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen
In diesen Fällen muss eine Eintragung bis spätestensÿ zum 31.12.2022 erfolgen.

Eine Ausnahme von den oben genannten Fristen haben Vereine im Sinne des § 21 BGB, bei denen die registerführenden Stellen anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister vornehmen. Diese wird bis zum 31.12.2022 vorgenommen. Sollte der Verein jedoch eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen haben, es mindestens einen tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten geben (der nicht zum Vorstand gehört), ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland oder eine andere als bzw. neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere innehaben, muss dies im Transparenzregister gemeldet werden.

Eingetragen werden müssen in allen juristischen Personen oder Personengesellschaften die natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 % der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Einfluss ausüben.

Die anzugebenden Informationen sind der Vor- und Nachname, sowie das Geburtsdatum, den Wohnort, die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit der Personen. Eine Anmeldung kann ausschließlich über die Internetseite www.transparenzregister.de erfolgen.

Hierbei ist die Basis-Registrierung, sowie die erweiterte Registrierung jeweils kostenlos, anschließend muss für die Aufrechterhaltung der Anmeldung ein Jahresbeitrag von 4,80€ entrichtet werden.

Falls eine Anmeldung bis zu den jeweiligen Fristen nicht erfolgt, können Bußgelder erhoben werden.


Wenn Sie noch weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne.
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/// Datenpanne im Unternehmen – Was können Sie tun?


Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmen personenbezogene Daten falsch verschickt, oder öffentlich macht. Doch wie kann man sich als Unternehmen dagegen schützen und was unternimmt man, wenn doch einmal solche Daten an Personen gelangen, die diese nicht betreffen?

Wie der richtige Umgang mit E-Mails aussieht, haben wir bereits in einem früheren Artikel beschrieben. So ist es zum Beispiel wichtig, nicht sämtliche E-Mail-Adressen in den "CC" zu setzen, sondern stattdessen in den "BCC". Ferner ist es vor allem wichtig, sich gegen sog. "Datenlecks" zu schützen. Aktualisieren Sie regelmäßig Ihre Software und geben Sie immer Acht, ob Sie tatsächlich die richtigen Daten herausgeben. Falls Sie falsche Daten herausgeben, kann es zu Schadensersatzforderungen kommen. Was jedoch können Sie konkret tun, wenn doch einmal ein Fehler in der Datenherausgabe geschieht?

Mit dem Blick in die DSGVO ist vor Allem die Meldepflicht gem. Art. 33 DSGVO eine wichtige Maßnahme. So kann nicht nur die Datenpanne, sondern auch die falsche bzw. ausgebliebene Meldung der Datenpanne zu Schadensersatzforderungen und Bußgeldern in erheblicher Höhe führen. So muss der Verantwortliche bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dies unverzüglich nach Bekanntwerden und wenn möglich binnen 72 Stunden an die zuständige Behörde melden.

Beinhalten muss diese Meldung konkret, was die Art der Verletzung ist, wie viele Personen davon betroffen sind, die Kategorien und die Zahl der betroffenen Datensätze, den Namen des Datenschutzbeauftragten oder einer weiteren Anlaufstelle für Informationen, eine Beschreibung der voraussichtlichen Folgen der Verletzung, sowie eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verletzung zu beheben oder eine Abmilderung der Folgen zu erreichen.

Außerdem müssen Sie, falls ein Datenleck passiert und diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, diese Personen unverzüglich informieren. Praktisch ist es somit vor allem, sich Rat bei einem versierten Datenschutzbeauftragten zu suchen, vor allem wenn Sie sensitive Daten verarbeiten. Die Bestellung eines solchen kann für Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen sogar zur Pflicht werden, (hierzu näher Art. 37 DSGVO). Ratsam ist zudem die betriebliche Bestellung einer "Taskforce", die schnell bei Datenpannen klären kann, wie groß der Schaden ist, wie er bewältigt werden kann und ggf. die verpflichtende Meldung schnell und ordnungsgemäß abwickelt.


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/// Das Ende der Homeoffice-Pflicht – Was sie beachten müssen


Am 30.06. endet die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern das Homeoffice anbieten zu müssen. Ab dem 01.07. müssen Arbeitnehmer, sofern Arbeitgeber dies verlangen, wieder in ihr Büro bzw. Unternehmen zurückkehren.

Mehrere Aspekte müssen Sie als Arbeitgeber nun beachten.

Gemäß § 28b Abs. 7 IfSG musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Arbeiten aus dem Homeoffice heraus anbieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dem entgegenstanden. Ab dem 01.07. kann der Arbeitgeber dies nunmehr wieder aufheben. Sollte der Arbeitgeber das tun, hat der Arbeitnehmer keinerlei Recht, ein Erscheinen im Büro zu verweigern. Laut einem Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel (Az. 6 Ca 1912 c/20, Urt. V. 11.03.2021) begründet die Verweigerung sogar eine fristlose Kündigung, da dies einer Arbeitsverweigerung gleiche und eine Anweisung zum Erscheinen die Ausübung des Direktionsrechts darstellt. Es gibt allerdings auch Gründe, mit denen der Arbeitnehmer das Erscheinen im Büro weiterhin ablehnen kann. Diese sind zum Beispiel eine Quarantäne oder die Sicherstellung der Kinderbetreuung; sollte dies der Fall sein und der Arbeitnehmer verweigert unter den angegebenen Gründen das Erscheinen, erhalten diese kein Gehalt, sondern lediglich Entschädigungszahlungen.

Zwar sind die Regelungen bezüglich der Mindestflächen aufgehoben, die AHA+L-Regeln gelten jedoch weiterhin. So müssen die Arbeitgeber darauf achten, dass die Arbeitnehmer Abstand halten, Handhygiene wahren, eine Alltagsmaske tragen und lüften können und somit zur Sicherheit beitragen. Weiterhin gilt die Testpangebotsflicht gem. § 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die besagt, dass den Arbeitnehmern auf Kosten des Unternehmens mindestens zwei Corona-Tests zur Verfügung gestellt werden müssen, ausgenommen hiervon können im Übrigen vollständig Genesene und vollständig Geimpfte werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Testpflicht der Beschäftigten. Auch müssen die Arbeitnehmer zu keiner Zeit den Arbeitgebern eine Auskunft zu ihrem Genesungs- bzw. Impfstatus geben.

Die Bundesregierung empfiehlt vor Allem, weiter die Begrenzung der Beschäftigtenanzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen, die Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, um die Gefahr einer Infektionswelle verringern zu können, das Tragen von Mund- und Nasenschutz, wo der Sicherheitsabstand nicht gewährleistet werden kann und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten, die hierüber hinaus gehen.

Falls der Arbeitgeber das Homeoffice übrigens einfach weiterlaufen lässt, kann es zu einer konkludenten Erweiterung des Arbeitsverhältnisses kommen. Hierbei würde der Arbeitnehmer ggf. ein Recht auf das Homeoffice in seinem Arbeitsvertrag erhalten. Sollte der Arbeitgeber also das Homeoffice weiterlaufen lassen, sollte er auf jeden Fall darauf achten, die betroffenen Arbeitnehmer darauf aufmerksam zu machen, dass es sich hierbei nicht um eine Erweiterung des Arbeitsvertrages handelt.


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/// Ausgezeichnete Arbeit


Die Redaktion des Wirtschaftsmagazins CAPITAL hat uns, die Kanzlei SMK Silbersack Mägel & Kollegen, in der Ausgabe 06/2021 nach Befragung und Auswertung durch eines der weltweit führenden Statistikportale, STATISTA, als eine der BESTEN ANWALTSKANZLEIEN 2021 für Privatmandanten im Rechtsgebiet "Privates Bau- und Architektenrecht" ausgezeichnet.


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/// Das neue "WhatsApp"-Update


Seit dem 15.05.2021 gibt es ein neues Update für den Messenger-Dienst "WhatsApp". Dies hat zu sehr viel Unmut und Verunsicherung geführt. Die Befürchtung, dass "WhatsApp" nun sämtliche Daten, wie Nachrichten, Gruppen, Standorte, Kontakte etc. an Facebook teilt, wirft die Frage auf: Stimmt das? Und gibt es Alternativen zum Messenger-Dienst "WhatsApp"?

Das zunächst für den Februar 2021 geplante Update, dass nun aufgrund großer Kritik an "WhatsApp" am 15.05.2021 erschien, möchte vermehrt Daten von Nutzern erfassen, um auf Facebook personalisierte und verbesserte Werbung anbieten zu können.

Hierbei sind jedoch laut Aussage des US-Konzerns keine privaten "Chats" und Kontakte betroffen. Diese blieben weiterhin "Ende-zu-Ende" verschlüsselt. Weiterhin habe Facebook keinen Zugriff auf Standorte, Anrufe, und sämtliche weiteren Dienste, die innerhalb von privaten Tätigkeiten genutzt werden.

"WhatsApp" möchte allerdings die Möglichkeit zur Kommunikation mit Unternehmen schaffen. So unterscheide sich der Datenaustausch bei Kommunikation mit Unternehmen insofern, als dass "WhatsApp" Informationen aus diesen Interaktionen für eigene Marketingzwecke verwenden können.

Es ist allerdings auch vorgesehen, dass es für Nutzer*innen eindeutig sichtbar sein soll, ob man in einem privaten Chat, oder in einem Chat mit einem Unternehmen kommuniziere.

Falls Sie die AGB des neuen Updates nicht annehmen sollten, grenzt WhatsApp schrittweise Ihre Nutzungsmöglichkeiten der App ein. So soll zunächst das Aufrufen von Chats nicht mehr möglich sein, später die gesamte Nutzung der App. WhatsApp-Profile der Nutzer sollen jedoch nicht gelöscht werden.

Kritik kommt auch vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar. Dieser hat eine Anordnung erlassen, nach der es Facebook ("WhatsApp" ist ein Tochterunternehmen von Facebook) untersagt wird, Daten von WhatsApp für eigene Zwecke zu nutzen. Weiterhin warnt er vor den neuen Regeln und dass diese die Tür für einen stärkeren Austausch von Daten eröffne.


Welche Alternativen bieten sich für Sie?


Alternativen zu WhatsApp bilden vor allem Telegram und Signal. Die Verbraucherzentrale NRW hat sich verschiedene Messenger-Dienste angeschaut und evaluiert.

Als anonym nutzbarer Messenger-Dienst kommt vor allem Threema in Betracht. Dieser Dienst gibt eine zufällig generierte ID, unter der Sie für andere Nutzer angezeigt werden. Auf Wunsch ist es auch möglich, einen eigenen Namen zu nutzen. Nach eigenen Angaben des Anbieters, werden Telefonnummer und E-Mail-Adressen nur auf eigenen Wunsch verschlüsselt gespeichert.

Signal ist genauso, wie Telegram ein Messengerdienst mit Nutzerregistrierung. Bei beiden Diensten müssen die Telefonnummern angegeben werden. Signal benötigt ferner einen Nutzernamen, bei dem allerdings schon ein Pseudonym oder ein Smiley ausreichend ist. Der Zugriff auf Kontakte kann abgelehnt werden und die Chats sind Ende-zu-Ende verschlüsselt.

Ferner ist es möglich, dass sich versandte Nachrichten selbstständig nach einer gewissen Zeit löschen.

Telegram hat keine Datenschutzerklärung auf Deutsch. Auch hier ist die Angabe der Telefonnummer verpflichtend, sowie die Angabe des Vornamens, jedoch gibt es keine Überprüfung des Namens. Weiterhin können Sie einstellen, ob andere Nutzer Ihre Telefonnummer einsehen können.

Telegram nutzt die Funktion des "Cloud-Chats", der zwar zur geräteübergreifenden Nutzung praktisch ist, allerdings sämtliche Chatinhalte verschlüsselt auf Servern speichert. Eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung bieten lediglich die "Secret-Chats", die aber extra ausgewählt werden müssen und nicht für Gruppenchats genutzt werden können. Weiterhin werden Telefonnummern, sowie Vor- und Nachnamen von Kontakten aus dem Adressbuch gespeichert, wenn die Kontaktsynchronisation genutzt wird. Ohne diese ist bei iOS kein Start der Chats möglich. Auch bei Telegram ist die Selbstzerstörung von Nachrichten möglich, jedoch ausschließlich in den sog. "Secret-Chats".

Bei einer Inaktivität von sechs Monaten werden die Nutzerdaten automatisch gelöscht; das automatische Löschen von Nachrichten kann nur in "Secret-Chats" genutzt werden.


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/// Rechtliches und Tipps zu E-Mails für Ihr Unternehmen


Der richtige Umgang mit E-Mails und dem E-Mailverkehr stellt immer wieder ein Problem für viele dar. Dabei fängt es bei einfacheren Sachen, wie der richtigen Verwendung von "CC" und "BCC" an und endet mit einigen spannenden rechtlichen Fragen. Wir wollen aufklären und fassen für sie die wichtigsten Aspekte zum richtigen E-Mailverkehr zusammen.


1. Der Unterschied zwischen privaten und geschäftlichen E-Mails


Die Problematik des richtigen Umgangs mit privaten und geschäftlichen Mails ist vielen Unternehmen bewusst, aber dennoch oft unklar.

Vor allem datenschutzrechtlich ist hierbei spannend, wie man die E-Mails, beispielsweise von Mitarbeitern, verwenden darf.

Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die unberechtigte Weitergabe von privaten E-Mails an Dritte grundsätzlich nicht zulässig ist.g

Bei geschäftlichen E-Mails ist dies regelmäßig genauso, wenn der Adressat der zu versendenden Mail kein begründetes Interesse am Erhalt der Datensätze hat. Die Klärung eines solchen Interesses ist regelmäßig Gegenstand der Abwägung zwischen datenschutzrechtlichen Aspekten und dem begründeten Interesse am Versand, welches sich zumeist aus vertraglicher Grundlage oder Gesetz ergibt.

Losgelöst von dieser Problematik des Inhalts einer Mail stellt sich sodann die Frage der Art und Weise des Mailversands im Unternehmen.


2. Die Nutzung des "CC" bzw. "BCC"Control-Feldes


Immer wieder gibt es Fälle, in denen sämtliche E-Mail-Adressen einsehbar sind, wenn alle E-Mail-Adressen in der "CC"-Zeile eingetragen wurden. Hierfür wäre eine konkrete Einverständniserklärung aller im Verteiler benannten Personen erforderlich, die es dem Verarbeiter erlaubt, E-Mailadressen für alle ersichtlich anzeigen zu dürfen.

Hierbei sind nicht nur E-Mail-Adressen von Bedeutung, bei denen man den Klarnamen einsehen kann, sondern auch solche, die nur Abkürzungen oder "Phantasienamen" als E-Mail-Adresse haben, da auch bei diesen mit Zusatzwissen auf die Person zurückgeschlossen werden kann.

Die Nichtbeachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann Sanktionen und Bußgelder zur Folge haben, die bis zu 2% des Jahresumsatzes, oder 20 Mio. ¬ ausmachen können.

Verhindert werden kann dies mit einem einfachen Tipp:
Schreiben Sie Ihre eigene E-Mail-Adresse in die Empfängerzeile und sämtliche andere Adressen in die "BCC"-Zeile. Damit ist keine E-Mail-Adresse einsehbar.

Falls es jedoch trotzdem einmal passieren sollte, dass Sie in Ihrem Unternehmen sämtliche E-Mail-Adressen öffentlich versenden, sind sie dazu verpflichtet, dies unverzüglich (maximal aber in 72 Stunden) der Datenschutzbehörde zu melden.


3. Newsletter


Für Newsletter gibt es ebenfalls einige Aspekte, die man beachten sollte. So ist, falls Sie mit Ihrem Unternehmen einen Newsletter herausgeben, ebenfalls eine Einverständniserklärung einzuholen.

Hierfür gibt es drei gängige Varianten, vom Kunden eine solche einzuholen.

Opt-in Verfahren: Dies ist die aktive Einwilligung eines Betroffenen in die Verarbeitung seiner Daten.

Opt-out: Dies ist das aktive Widersprechen der Erlaubnis zur Verarbeitung der Daten von Betroffenen.

Double Opt-in: Dies ist die Einwilligung eines Betroffenen über einen Aktivierungslink in der E-Mail (dieses Verfahren ist nicht unbedingt notwendig, es steigert allerdings die Sicherheit).

Weiterhin ist zu sagen, dass die Benutzung der E-Mail-Adresse auf ein vertragliches Verhältnis zurückzuführen sein muss (z.B. Kauf in ihrem Unternehmen), und weiterhin nur Leistungen beworben werden dürfen, die in Verbindung zu dieser Leistung stehen.

Es muss auch ein verständlicher Verweis auf die Abbestellung der E-Mails einsehbar sein.

Außerdem dürfen Kundendaten nur so lange gespeichert werden, bis der Zweck des Speicherns erfüllt wurde. Fragen sie deshalb ehemalige Kunden weiterhin regelmäßig, ob diese weiterhin einen Newsletter erhalten wollen.

Zurückzuführen ist dies auf Art. 5 DSGVO, der die angemessenen Zwecke zur Speicherung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten auf ein Minimum begrenzen soll.e


4. Archivierung von E-Mails


Wichtig ist auch, dass Sie die geschäftlichen E-Mails archivieren. Besonders wichtig sind Mails, die für eine betriebliche Überprüfung und die Transparenz der Unternehmensverhältnisse von Bedeutung sind.

Die klassischen diesbezüglichen Aufbewahrungsfristen sind z.B.:
  • 10 Jahre für Unterlagen der Buchhaltung
  • 6 Jahre für versandte und empfangene Handelsbriefe (Frist beginnt mit Ende des Jahres, indem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht wurde, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder Jahresabschluss festgestellt werden konnten, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt wurde).

Übrigens: Mittlerweile darf auch die Finanzverwaltung digitale Unterlagen prüfen. Dies geht aus §§ 146, 147 AO hervor.


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/// Das neue Lieferkettengesetz – Was für Ihr Unternehmen gilt


Der Bund hat eine neue gesetzliche Regelung zu den Lieferketten beschlossen. Diese soll ab dem 01.01.2023 gelten. Ob dieses neue Gesetz für Sie und Ihr Unternehmen gilt und wenn ja, was Sie beachten müssen, möchten wir nachfolgend in 8 Fragen zusammenzufassen.


1. Was ist das Ziel des Gesetzes?


Weltweit arbeiten 152 Mio. Kinder in Minen, auf Plantagen und in anderen prekären Bereichen. An die 50 % davon in ausbeuterischen Verhältnissen. 25 Mio. Menschen werden in Zwangsarbeit zur Produktion und dem Abbau von Rohstoffen "benutzt". Ziel ist es, diese erschreckenden Verhältnisse unmöglich zu machen und Menschen in anderen Ländern lebenswerte Arbeitsmöglichkeiten und humane Lebensverhältnisse zu schaffen.

So sind die Ziele:
  • Unversehrtheit von Leben und Gesundheit
  • Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Schutz von Kindern vor Kinderarbeit
  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Schutz vor Folter
  • Gerechte Arbeitsbedingungen
  • Umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit

In der Vergangenheit setzte die Bundesregierung auf freiwilliges Engagement, z.B. mit dem "Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte". Da jedoch die Zielmarke von 50 % Beteiligung mit lediglich 20 % klar verfehlt wurde, wird der Gesetzgeber nun tätig.


2. Welche Unternehmen sind betroffen?


Ziel der Regierung ist es, die großen in Deutschland ansässigen Unternehmen zur Sorgfalt zu verpflichten.

Ab 2023 soll das Lieferkettengesetz für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter*innen, ab 2024 sogar für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter*innen gelten.

Mittelständische Unternehmen sind also nicht von der Regelung betroffen.


3. Was ist eine Lieferkette?


"Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Beiträge, die das Unternehmen verwendet, um ein Produkt herzustellen oder eine Dienstleistung zu erbringen, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden."


4. Welche Pflichten erwartet das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern?


Das Gesetz unterscheidet, ob Pflichtverletzungen im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern geschehen; oder ob es Pflichtverletzungen bei mittelbaren Zulieferern gibt.

Jedes Unternehmen muss nun eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte abgeben und eine Risikoanalyse mit einem Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen.

Weiterhin muss ein Risikomanagement zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf Menschenrechte durchgeführt und ein Beschwerdemechanismus eingeführt werden. Zuletzt muss es einen transparenten, öffentlichen Bericht zu den genannten Aspekten geben.

Für den Fall, dass es zu einer Verletzung der Menschenrechte kommt, müssen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, die zwingend zur Beendigung führen. Weitere Präventionsmaßnahmen sind ebenfalls nötig. Wenn es bei einem direkten Zulieferer zu einer Verletzung kommt und diese Verhältnisse in unmittelbarer Zeit nicht beendet werden können, muss es einen konkreten Plan zur Vermeidung dieser Verletzungen geben.


5. Was muss ein Unternehmen bei mittelbaren Zulieferern beachten?


Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen.

Dies bedeutet, dass wenn das Unternehmen Kenntnis von möglichen Verstößen erlangt, es unverzüglich...
  • Eine Risikoanalyse durchführt
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen umsetzt
  • Und angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher ergreift


6. Welche Pflichten hat das Unternehmen, wenn eine Beschwerde eingeht?


Zunächst muss eine Prüfung erfolgen, wo und wie die Rechtsverletzung stattfindet. Anschließend müssen die jeweiligen Schritte (Siehe Frage 4, 5) eingeleitet werden.


7. Welche möglichen Folgen hat die Nichtumsetzung der Neuregelung?


Die Nichtumsetzung des neuen Lieferkettengesetzes kann drastische Folgen haben. So kündigte der Bundesminister für Arbeit und Soziales Bußgelder für Unternehmen an, die die Neuregelung nicht umsetzten. "Wir reden hier nicht von Knöllchen, sondern von dem, was angemessen ist." Weiterhin sei es möglich Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre auszuschließen, wenn gegen diese ein hohes Bußgeld verhängt wurde.


8. Was gibt es noch zu beachten?


Das Gesetz ziele nicht darauf ab einen weltweiten Mindestlohn zu schaffen. Es gehe aber um einen angemessenen Lohn, der je nach wirtschaftlicher Region unterschiedlich definiert werde. Hierzu wird auf das ILO-Übereinkommen als generelle Richtlinie verwiesen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird die Durchsetzung gewährleisten und Bußgelder bei Verstößen erheben.
Auch soll eine aufwandsarme und komplett elektronische Berichterstattung möglich sein. Bereits bestehende Berichtspflichten sollen in einem solchen Bericht integriert werden, um Parallelstrukturen zu verhindern und den Aufwand zu minimieren.

Dieses Gesetz eröffnet keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen; es bestehen die gleichen Möglichkeiten für Geschädigte, wie bereits jetzt auch. NGO dürfen nicht klagen, aber Prozessstandsschaft leisten.


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/// Wichtige Hinweise zur Maklerrechtsreform 2020


Ab dem 23.12.2020 tritt eine Maklerrechtsreform in Kraft. Dieses "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" wurden vom Bundestag und Bundesrat am 23.06.2020 verabschiedet. Die Novellierung hat verschiedene Neuerungen zur Folge. Damit Sie den Überblick behalten, beantworten wir im Folgenden die 8 wichtigsten Fragen zur Gesetzesänderung:


1. Welches Ziel verfolgt die Neuregelung?


Ziel der Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten ist es, den Verbraucher stärker zu entlasten und eine Vermögensbildung zu vereinfachen. Somit sollen unerwartete Nebenkosten bei einem Kauf von Immobilien reduziert werden. Die alte Regelung, es gelte das Bestellerprinzip gilt nun lediglich in abgeschwächter Form.


2. Welchen Inhalts ist die Neuregelung?


Hauptsächlich betrachtet die Gesetzesänderung die Aufteilung der Maklerprovision. So dürfen ab dem 23.12.2020 die Kosten nur noch zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Bei einer Obergrenze für die Maklerprovision von 7%, bietet es sich an, die jeweiligen Parteien mit 3,50 % zzgl. MwSt. zu belegen. Außerdem wurde der Maklervertrag an das Formerfordernis der Schriftform geknüpft, ohne die Einhaltung der Schriftform ist der besagte Vertrag nunmehr unwirksam.


3. Für wen gilt die Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten?


Die Gesetzesänderung ist ausschließlich auf Verbraucherverträge anzuwenden. So können Verträge, bei denen der Käufer kein Verbraucher ist nach den alten Regelungen gehandhabt werden. Weiterhin gilt die Novellierung für Wohnungen und Einfamilienhäuser; hierzu zählen auch Doppelhaushälften und Reihenhäuser. Sie gilt jedoch nicht für Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbegrundstücke und Büros.


4. Was gilt für sogenannte Bauträgerprojekte?


Auch für noch nicht realisierte Grundstücksprojekte im Bauträgervertrieb dürften die Neuregelungen zumeist Anwendung finden. Bei Unsicherheiten in der Abgrenzung kontaktieren Sie uns gerne!


5. Gibt es einen Unterschied zwischen Verkauf und Vermietung?


Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, hauptsächlich die Vermögensbildung der Verbraucher zu vereinfachen und transparenter zu machen. Allerdings betrifft die Neuregelung auch die Aufteilung der Maklerprovision bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Hierbei hat sich das "Bestellerprinzip" während des Gesetzgebungsaktes nicht durchsetzen können. Auch hier gilt: Es dürfen nicht mehr als 50% der Kosten pro Partei übertragen werden.


6. Wie sieht es mit Altverträgen aus, die absehbar über den 23.12.2020 hinauslaufen?


Fraglich ist, wie es mit Verträgen aussieht, die vor Beginn der Gesetzesänderung geschlossen wurden, aber voraussichtlich nicht vor dem 23.12.2020 einen Abschluss finden.

Hierzu ein praktisches Beispiel:

Sie schließen einen 6-monatigen Maklervertrag im September diesen Jahres, der vorsieht, dass der Verkäufer 1% der Maklerkosten trägt. Schließen Sie jedoch einen Kaufvertrag nach dem 22.12. ab, so dürfen sie lediglich die andere Partei mit der gleichen Summe (1%) belegen. Es gilt also zu beachten, dass Sie Verträge anpassen, wenn absehbar kein Abschluss vor dem 23.12. möglich ist.


7. Gibt es einen Unterschied, wenn der Makler für eine oder beide Parteien engagiert ist?


Ja und nein. Im Regelfall ist der Makler für beide Parteien tätig. In diesen Fällen teilen sich diese die Maklerprovision zu gleichen Teilen. In Ausnahmefällen jedoch kann es sein, dass der Makler lediglich für eine Partei tätig ist. In diesen Fällen hat zunächst lediglich der Auftraggeber die gesamte Provision zu leisten. Es ist jedoch möglich, aufgrund Vereinbarung, sich 50% der Kosten zurückerstatten zu lassen. Dies ist wichtig, denn gemäß § 656d BGB "Vereinbarungen über die Maklerkosten" ist eine solche Vereinbarung nur dann wirksam, wenn die eine Partei bereits ihrer Verpflichtung der Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler hierüber einen Nachweis erbringen kann.


8. Welche konkreten Veränderungen ergeben sich aus der Gesetzesänderung für den Makler?


Wichtig ist, dass der Makler seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert. Zu unterscheiden ist künftig zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Sinne des Gesetzes. Weiterhin sollten Verträge, die absehbar über den 22.12. hinausgehen (siehe Frage 5), so angepasst werden, dass Sie nicht von einer nachträglichen Zustimmung der einen oder anderen Partei abhängig sind. Schließen Sie wenn möglich jetzt schon Verträge nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen! Am besten, sie informieren Verkäufer über die aufkommenden Veränderungen schon jetzt, sodass es auch für diese Planungssicherheit besteht. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne. Wir sind jederzeit für Sie da.


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/// Wahlfehler im Kommunalwahlverfahren bestätigt


Mit einer Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Halle hat unsere Kanzlei im Juni des Jahres 2017 maßgeblich zur Rechtsfortbildung im Kommunalwahlrecht beigetragen.

Die durch unser Haus vertretene Mandantschaft rügte dabei mehrere Wahlfehler, die durch das Gericht vollständig bestätigt wurden. Die hierbei vorgenommenen Feststellungen können aufgrund ihrer allgemeinen Geltung in künftigen kommunalen Wahlverfahren als Konkretisierung der bestehenden Leitlinien betrachtet werden.

Das Gericht führte hierzu wie folgt aus:
  • Eine Wahlbenachrichtigungskarte, welche neben dem Hinweis zur Wahl des Bürgermeisters sowohl auf den Zeitpunkt des ersten Wahlgangs (Hauptwahl) als auch auf einen möglicherweise notwendig werdenden zweiten Wahlgang (Stichwahl) hinweist, muss den Bürger nicht nur auf die Möglichkeit der Beantragung von Briefwahlunterlagen zum ersten Wahlgang hinweisen, sondern auch auf die Möglichkeit der Beantragung zur Stichwahl. Die gesetzlich vorgesehene Frist, dass bis zu zwei Tagen vor der Wahl Briefwahl beantragt werden kann, gilt damit auch getrennt für die Stichwahl.
  • Sofern ein Merkblatt für Briefwahlunterlagen den Bürger über die Möglichkeiten der Stimmabgabe informiert, sind sämtliche Möglichkeiten abschließend zu benennen. Vor diesem Hintergrund ist neben der Wahl im Wahllokal oder der Durchführung der Briefwahl auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass mit dem Stimmzettel, der per Briefwahl übersandt worden ist, auch die Wahl im Wahllokal erfolgen kann und dass diese Briefwahlunterlagen sodann zur Wahl im Wahllokal mitzubringen sind.
  • Wahlbenachrichtigungskarten, welche der einzelne Bürger zur Identifizierung seiner Person den Wahlhelfern im Wahllokal bei einer Hauptwahl aushändigt, sollen durch die Helfer nicht einbehalten werden, wenn eine Stichwahl im Anschluss möglich ist, damit der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarten zur Beantragung von Briefwahl für die Stichwahl weiterhin genutzt werden kann.
  • Die Übersendung von Briefwahlunterlagen für eine Stichwahl, obwohl der betroffene Bürger mittels Kreuz auf der Benachrichtigungskarte ausschließlich für die Hauptwahl Briefwahlunterlagen beantragt hat, ist als Wahlfehler anzusehen.


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